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Brachentrends aktuell:

 

Novartis umsatzstärkster Pharmakonzern in Deutschland

 

 

Mit einem Jahresumsatz von 1,84 Mrd. EUR (+2,1% zum Vorjahr) rangiert Novartis auf Platz 1 der umsatzstärksten Pharmahersteller. Auf den Plätzen 2 und 3 folgen Pfizer (1,21 Mrd. EUR, -5,9% zum Vorjahr) und Zentiva (1,12 Mrd. EUR, +14,7% zum Vorjahr). Umsatzstärkster deutscher Pharmahersteller ist die Novartis-Tochter Hexal AG aus Hozkirchen (1,12 Mrd. EUR, +2,7% zum Vorjahr) auf Platz 4. Die Darmstädter Firma Merck belegt Platz 27 (440 Mio. EUR, -5,9% zum Vorjahr).

 

Quelle: Arzneiverordnungs-Report 2015



Brachentrends aktuell:

 

Nachwuchssorgen bei Ärzten und Apothekern

 

Gemäß der neusten Gesundheitspersonal-Berechnung des Statistischen Bundesamtes (DeStatis) waren Ende 2013 insgesamt 41% der deutschen Apotheker und Apothekerinnen über 50 Jahre alt (Humanmediziner: 44%), 11% davon sogar 60 Jahre alt oder älter (Humanmediziner: 16%).

 

Nur 9% der insgesamt 63.000 Pharmazeuten (davon 43.000 Apothekerinnen) hatte Ende 2013 das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten (Humanmediziner: 7%). 51.000 Pharmazeuten arbeiteten in Apotheken, 2.000 waren in Krankenhausapotheken tätig, 5.000 in der pharmazeutischen Industrie und 1.000 im Großhandel.

 

Im Vergleich zum Vorjahr 2012 ist die Zahl der Beschäftigten im Gesundheitswesen um 2,1 Prozent gestiegen. Insgesamt 21.000 Pharmazeuten arbeiteten im Jahr 2013 in Teilzeit oder als geringfügig Beschäftigte in den deutschen Apotheken.



Rechtssprechung aktuell:

 

OTC-Produkte dürfen nicht in der Freiwahl verkauft werden

 

Dies bestätigte jüngst das Bundesverwaltungsgericht (AZ: BVerwG 3 C 25. 11). Geklagt hatte ein selbständiger Apotheker aus Nordrhein-Westfalen, der mehrfach apothekenpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Selbstbedienung verkauft hatte.

 

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun, dass so genannte OTC-Arzneien (aus dem Englischen: „over the counter“ – „über die Ladentheke“), die zwar nicht verschreibungspflichtig, aber dennoch apothekenpflichtig sind, nicht in der Freiauslage einer Apotheke verkauft werden dürfen. Dabei stützten sich die Richter auf das Verbot der Selbstbedienung aus § 17 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und verwiesen auf den unumgänglichen Beratungsdarf des Kunden. So solle im Interesse der Arzneimittelsicherheit die Kaufentscheidung des Kunden erst nach erfolgter Beratung durch den Apotheker oder das Apothekenpersonal und nicht durch eine Beeinflussung durch die Aufmachung der Verpackung oder sonstiger Werbeaktionen erfolgen. Damit sei besser zu gewährleisten, dass der Kunde kein falsches oder ungeeignetes Medikament erwerbe. Gerade dieser Schutz entfalle bei einer Selbstbedienung durch den Kunden. Zudem hindere das Selbstbedienungsverbot den Apotheker auch nicht unzumutbar in seiner Berufsausübung, da die Sicherheit der Arzneimittelabgabe oberste Priorität habe und der Apotheker durch freiverkäufliche Arzneimittel und anderen apothekenüblichen Produkten über ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten für seine Freiwahl verfüge.



Zitat des Monats:

 

"Die meisten Menschen wenden mehr Zeit und Kraft daran, um die Probleme herumzureden, als sie anzupacken."

 

Henry Ford

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